1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen im Geschäft mit dem Besteller. Die Bedingungen gelten ausschließlich und unabhängig von früheren getroffenen Absprachen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
1.2. Mündliche Erklärungen unserer Vertreter oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir die Bestellung schriftlich, per Telefax, E-Mail oder über unsere B2B-Plattform bestätigen. Diese Bestätigung ist für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend; weicht eine Bestätigung von der Bestellung ab, kommt der Vertrag gemäß der Bestätigung unter Einbeziehung dieser Bedingungen zustande. Die Annahme einer Bestellung kann auch durch Ausführung der Lieferung erfolgen.
Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise. Die bei Auftragsabschluss genannten Preise sind daher nur vorläufig. Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager (EXW gemäß INCOTERMS 2020) und beinhalten weder Umsatzsteuer oder andere behördliche Abgaben noch Fracht, Versandpackung oder Versicherung. Es gilt unsere Versandkostenregelung in der jeweils gültigen Form. Bei sämtlichen eventuell angegebenen Endverbraucherpreisen handelt es sich um unverbindlich empfohlene Preise.
4.1. Der Versand erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Bestellers, für die Gefahr gilt dies auch dann, wenn die Stihl Gesellschaft m. b. H. die Kosten des Transports übernimmt. Sofern nichts anders vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.
4.2. Sonderwünsche des Bestellers (z.B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackungen, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit möglich berücksichtigt.
4.3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn wir die Ware dem Transporteur übergeben. Etwaige Schadenersatzansprüche des Bestellers sind unmittelbar gegenüber dem Transporteur geltend zu machen.
4.4. Der Besteller haftet für sämtliche Kosten der Lagerung, Versicherung sowie sonstiger Kosten aufgrund eines Annahmeverzugs. Wenn der Besteller die Annahme der Ware verweigert oder uns keine ausreichenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Bewilligungen für die Lieferung übergibt, um uns die fristgerechte Lieferung zu ermöglichen, so geht sämtliches Risiko im Zusammenhang mit und ausgehend von den Waren auf den Besteller über und die Waren gelten als geliefert.
5.1. Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Sollte die Lieferung innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist nicht erfolgen und eine angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten worden sein, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
5.2. Ist die Einhaltung der Lieferzeit infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, behördliche Anordnungen und Verbote, Pandemien, Epidemien, Energiemangel, Arbeitskampfmaßnahmen oder Lieferverzögerungen bei unseren Zulieferanten aus welchen Gründen immer, nicht möglich, so ist unsere Leistungspflicht ohne jegliche Haftung unsererseits ausgesetzt und verlängert sich die Lieferzeit ohne weiteres um die Dauer dieser Umstände. Vereinbarte Zahlungsbedingungen werden davon nicht berührt. Sollten die hindernden Umstände länger als vier Wochen andauern, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
5.3. Teillieferungen sind zulässig, sofern in der Bestellbestätigung nichts anderes angegeben ist. Dementsprechend hat die Nichterfüllung einer bestimmten Lieferung oder eine Verletzung der diesbezüglichen Verpflichtung keine Auswirkungen auf die übrigen Lieferungen und berechtigt den Besteller nicht, den Vertrag oder einen anderen Vertrag als storniert oder abgelehnt zu betrachten.
6.1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind uns unverzüglich, spätestens acht Tage nach Empfang schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung richten sich die Ansprüche des Bestellers nach Ziffer 7 und 10.
6.2. Rücksendungen dürfen nur im Einvernehmen mit uns vorgenommen werden.
7.1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten, stellen keine Mangelhaftigkeit dar und berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Erklärung oder Bestätigung.
7.2. Wir übernehmen keine Verantwortung und leisten keine Gewähr, dass die Waren für einen bestimmten Zweck geeignet sind oder eine bestimmte Leistung oder Wirkung bieten, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Die Gewährleistung für Waren erfasst auch keine Fehler, die aufgrund fehlerhafter Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen auf Seiten des Bestellers oder Dritter entstehen. Darüber hinaus wird keine Gewähr für Störungen oder Schäden an Waren, die insbesondere aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, übernommen: (i) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. nachlässige Behandlung; (ii) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme; (iii) unsachgemäße Arbeiten an den Waren durch den Besteller und / oder Dritte; (iv) Abweichen von vereinbarten bzw. gewöhnlichen Betriebsbedingungen; (v) Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder vorgeschriebenen Betriebsdaten oder Unterlassung der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Wartungen.
7.3. Liegt ein Mangel vor, kann der Besteller nur Verbesserung verlangen. Statt der Verbesserung sind wir nach unserer Wahl zum Austausch der Sache berechtigt. Der Besteller ist erst berechtigt, Preisminderung und – sofern es sich nicht um geringfügige Mängel handelt - Vertragsauflösung zu verlangen, wenn die Verbesserung oder der Austausch fehlschlägt, insbesondere
Sofern die Verbesserung oder der Austausch der Sache für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, können wir den Besteller sogleich auf die Preisminderung verweisen.
7.4. Sämtliche Rechte aus Mängeln (insbesondere gemäß § 932 ABGB – Gewährleistung, § 933a ABGB – Schadenersatz und § 933b ABGB – besonderer Rückgriff) sind binnen einer Frist von 12 Monaten ab dem Tag des Gefahrenübergangs nach Maßgabe dieser Bedingungen gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls sie verjährt sind. Es obliegt in jedem Fall dem Besteller nachzuweisen, dass der behauptete Mangel bei Lieferung vorhanden war.
8.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller sämtliche den Liefergegenstand betreffenden Forderungen bezahlt hat, die wir gegen ihn haben.
8.2. Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschrift) zu melden.
8.3. Bestehen Ansprüche aus der Beschädigung oder dem Untergang der noch nicht vollständig bezahlten Ware gegenüber Dritten, so tritt der Besteller schon jetzt seine Zahlungsansprüche hieraus an uns ab. Veräußert der Besteller die Ware, tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab und setzt alle dazu erforderlichen Maßnahmen (wie insbesondere entsprechende Buchvermerke). Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt er uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen und des anerkannten Saldos ab, und zwar in Höhe unserer Forderungen gegen den Besteller, und setzt alle dazu erforderlichen formellen und sonstigen Maßnahmen.
8.4. Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat.
8.5. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheit unsere Forderung gegen den Besteller nachhaltig um mehr als 20 Prozent, so werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9.1. Unsere Rechnungen für Lieferungen sind zahlbar rein netto 30 Tage nach Rechnungsdatum. Zahlungen werden unabhängig einer allfälligen Widmung stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Reparaturrechnungen sind bei Erhalt rein netto zahlbar, sowie Rechnungen an Barkunden. Zahlungen gelten erst dann als schuldbefreiend, wenn uns der Betrag zur freien Verfügung steht. Sofern ein Rabatt gewährt wird, so gilt dies nur unter der Voraussetzung einer Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt.
9.2. Wird das Zahlungsziel überschritten, haben wir das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, uns sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
9.3. Tritt nach Auftragserteilung nach unserem Ermessen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Auftragserteilung bekannt, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
9.4. Zahlungen dürfen nur an uns selbst oder an ausdrücklich schriftlichen oder durch Inkassovollmacht legitimierten Personen geleistet werden.
9.5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen oder sonstige uns geschuldete Beträge aus behaupteten Gegenforderungen, Rabatten, Abzügen oder sonstigen Umständen gegen unsere Forderungen gegenzurechnen oder einzubehalten.
9.6. Die STIHL Gesellschaft m. b. H. behält sich das Recht vor, Kunden, die in Zahlungsverzug geraten sind, nicht zu beliefern.
10.1. Bei schuldhaft verursachten Schäden ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – jeweils gemäß den folgenden Bestimmungen beschränkt.
10.2. Wir haften nicht, wenn und soweit Anweisungen oder Empfehlungen in Bezug auf den Gebrauch der Waren oder allgemein anerkannte Praktiken in Bezug auf die Verwendung der Waren nicht beachtet werden, sofern der Besteller nicht nachweist, dass der Schaden auch bei Beachtung der Anweisungen und Empfehlungen entstanden wäre.
10.3. Wir haften für Schäden nur insoweit, als diese von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Personenschäden. Sämtliche Beweispflichten treffen den Besteller.
10.4. Schadenersatzansprüche in 12 Monaten nach Entstehung des Anspruches und Kenntnis des Bestellers von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Haftenden.
11.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Ort des jeweils ausliefernden Lagers, Erfüllungsort für Zahlungen ist Vösendorf.
11.2. Auf diese Bedingungen und die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller, einschließlich vor- und nachvertraglicher Phasen und Wirkungen, ist ausschließlich Österreichisches Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Produktekauf (CISG).
11.3. Für Streitigkeiten aus dem mit dem Besteller geschlossenen Vertrag oder den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, einschließlich deren vor- und nachvertraglichen Phasen und Wirkungen, ist ausschließlich das für 2334 Vösendorf örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht zuständig. Wir sind berechtigt, auch den allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers in Anspruch zu nehmen.
12.1. Der Vertrag (einschließlich dieser Bedingungen) stellt die gesamte Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller dar und tritt an die Stelle sämtlicher diesbezüglicher vorheriger schriftlicher und mündlicher Vereinbarungen und Abmachungen.
12.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt, als vereinbart. Gleiches gilt für planwidrige Lücken.
12.3. Keine Unterlassung oder Verzögerung unsererseits in der (auch teilweisen) Vollstreckung von Vertragsbestimmungen oder Teilen daraus ist als Verzicht auf diesbezügliche Rechte oder als Billigung weiterer Verstöße auszulegen.
Stand: 12/2024